Arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld I. 1. Begriff: Wichtigste Geldleistung aus dem Bereich des im Sozialgesetzbuch III geregelten Arbeitsförderungsrecht, das bes. durch die 2002 und 2003 ergangenen Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl I 2002, 4607; BGBl I 2003, 2848, 2954) stark verändert worden ist. Neben dem als Versicherungsleistung gewährten einheitlichen A. tritt ab dem 1.1.2005, anstelle der bisherigen  Arbeitslosenhilfe, das sozialhifeähnlich ausgestaltete  Arbeitslosengeld II. Gewährung durch die  Bundesagentur für Arbeit (BA) über deren (örtliche) Agenturen für Arbeit. Sie stellt eine Entgeltersatzleistung dar und gehört damit zum eigentlichen Bereich der  Arbeitslosenversicherung.
- 2. Begünstigter Personenkreis für die eigentliche Versicherungsleistung: Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet, die Anwartschaftszeit ( Anwartschaft) erfüllt (§ 123 SGB III) und einen darauf gerichteten Antrag gestellt haben, ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (§ 325 SGB III). Als arbeitslos gilt, wer vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden sucht (§ 119 V SGB III). Die gleichzeitige Ausübung einer oder mehrerer insgesamt weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung (§ 8 SGB IV) steht einer Anspruchsberechtigung nicht entgegen.
- 3. Bemessung: a) Höhe: Das A. beträgt für Arbeitslose, die selbst oder deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinn des § 32 EStG haben, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent und für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt). Das pauschalierte Nettoentgelt richtet sich nach der Zuordnung des Arbeitslosen zu bestimmten Leistungsgruppen, je nach derjenigen Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Kalenderjahres in dem der Anspruch auf A. entstanden ist auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war; spätere Änderungen werden nur unter eingeschränkten Voraussetzungen berücksichtigt (§ 137 SGB III). Das pauschalierte Nettoarbeitsentgelt wird jährlich in der sog. SGB III-Leistungsverordnung tabellenmäßig erfasst und für die einzelnen Leistungsgruppen neu festgelegt. Das A. wird für die Woche berechnet und für Kalendertage geleistet (§ 139 SGB III). Die Auszahlung erfolgt nachträglich in monatlichen Abständen (§ 337 SGB III). Nebeneinkommen aus einer weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung wird nach Maßgabe des § 141 SGB III teilweise angerechnet. Im Übrigen findet eine Einkommensanrechnung nicht statt. Auch die Höhe des Vermögens des Arbeitslosen ist beim A. unbeachtlich.
- Teilarbeitslosengeld gibt es für Arbeitnehmer, die sich wegen einer noch fortbestehenden Nebenbeschäftigung nur „teilarbeitslos“ gemeldet haben (§ 150 SGB III).
- Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit wird das A. bis zur Dauer von sechs Wochen weiter gezahlt (§ 126 SGB III). Eine Weiterzahlung erfolgt auch unter den in § 124a SGB III genannten Voraussetzungen während einer von der Agentur für Arbeit geförderten Weiterbildungsmaßnahme.
- b) Bemessungsgrundlage ist das im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Entgelt, soweit es beitragspflichtig gewesen ist (§ 131 SGB III). Bemessungszeitraum sind die abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume des Bemessungsrahmens von einem Jahr vor der Entstehung des Anspruchs (§ 130 SGB III). In Fällen unbilliger Härte ist der Bemessungszeitrahmen auf Antrag des Arbeitslosen ggf. auf bis zu zwei Jahren zu verlängern. In den in § 133 SGB III geregelten Sonderfällen kann vom früher erzielten Arbeitsentgelt zu Lasten des Arbeitslosen abgewichen werden; dies gilt bes. dann, wenn sich das Leistungsvermögen des Arbeitslosen vermindert hat.
- 3. Anspruchsdauer: Der Anspruch auf A. ist nur gegeben, wenn in der dreijährigen Rahmenfrist des § 123 SGB III eine Anwartschaft auf diese Leistung erworben wurde, also mindestens eine zwölfmonatige versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt wurde. Bei einer Vorbeschäftigungszeit von zwölf Monaten entsteht ein Anspruch auf A. für die Dauer von sechs Monaten. Je nach der Dauer des vorangegangenen Versicherungspflichtverhältnisses innerhalb einer auf drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und nach der Höhe des Lebensalters kann eine Anspruchsdauer von bis zu 18 Monaten bestehen (§ 127 SGB III). Der Anspruch endet spätestens mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres (§ 117 II SGB III). Er endet auch bei Eintritt von  Sperrzeiten mit einer Dauer von mindestens 21 Monaten (§ 147 SGB III). Im Fall der Gewährung anderer Sozialleistungen wie z.B. einer Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt der Anspruch auf A. zum Ruhen (§ 142 SGB III). Durch die Leistung von A. darf nicht in Arbeitskämpfe eingegriffen werden. Der Anspruch auf A. kann deshalb während eines  Arbeitskampfes nach § 146 SGB III ebenfalls zum Ruhen kommen. Der Anspruchsbeginn kann sich durch den Eintritt einer Sperrzeit verzögern. Gleichfalls kann z.B. auch die Zahlung einer Entlassungsentschädigung ( Abfindung, vgl. § 143a SGB III) oder einer Urlaubsabgeltung (§ 143 II SGB III) zu einem späteren Beginn des ansonsten bestehenden Leistungsanspruchs führen.
- 4. Besteuerung: Das A. gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn; es ist gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei, hat aber Einfluss auf die Höhe des Steuersatzes bei der Einkommensteuer ( Progressionsvorbehalt).
- 5. Wirtschaftspolitische Bedeutung:  Arbeitsmarktpolitik.

Lexikon der Economics. 2013.

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